Betriebsrentengesetz ändert sich zum 01.01.2018
Was Sie in der Kürze
wissen sollten!
✓ Einführung eines
tarifvertraglichen Sozialpartnermodells mit reiner Beitragszusage
✓ Dadurch
Haftungserleichterungen für den Arbeitgeber und
✓ Renditechancen im
Sozialpartnermodell für Arbeitnehmer
✓ Zuschuss für Arbeitgeber im
Geringverdiener Modell
✓ Steuerfreie Beitragszahlung
bis 8 % der BBG
✓ Einfache und attraktive
Vervielfältigungsregelung
✓ Flexible
Nachzahlungsmöglichkeit
✓ Arbeitgeberzuschuss bei
Entgeltumwandlung für alle
✓ Freibetrag für die Anrechnung
auf die Grundsicherung
✓ Verbesserte Riester-Förderung
Was bedeutet das für Sie?
• In Ihrer Steuererklärung wird der steuerfreie rahmen gem.
§ 3 Nr. 63 EstG ab 01.01.2018 auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen
Rentenversicherung erhöht. Der steuerfreie Beitrag von 1.800 Euro p.a. ist
abgeschafft. Pauschalbesteuerte Beiträge gem. § 40b EStG a.F. sind anzurechnen.
• Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt auf 4
Prozent begrenzt.
• Die Pflicht eines Arbeitgeber-Zuschusses von 15 Prozent
auf Entgeltumwandlung, soweit der Arbeitgeber eine Sozialversicherungsersparnis
realisiert.
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