Montag, 6. November 2017

Betriebsrentengesetz ändert sich zum 01.01.2018




 Betriebsrentengesetz ändert sich zum 01.01.2018



Was Sie in der Kürze wissen sollten!

✓ Einführung eines tarifvertraglichen Sozialpartnermodells mit reiner Beitragszusage
✓ Dadurch Haftungserleichterungen für den Arbeitgeber und
✓ Renditechancen im Sozialpartnermodell für Arbeitnehmer
✓ Zuschuss für Arbeitgeber im Geringverdiener Modell
✓ Steuerfreie Beitragszahlung bis 8 % der BBG
✓ Einfache und attraktive Vervielfältigungsregelung
✓ Flexible Nachzahlungsmöglichkeit
✓ Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung für alle
✓ Freibetrag für die Anrechnung auf die Grundsicherung
✓ Verbesserte Riester-Förderung

Was bedeutet das für Sie?

• In Ihrer Steuererklärung wird der steuerfreie rahmen gem. § 3 Nr. 63 EstG ab 01.01.2018 auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöht. Der steuerfreie Beitrag von 1.800 Euro p.a. ist abgeschafft. Pauschalbesteuerte Beiträge gem. § 40b EStG a.F. sind anzurechnen.
• Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt auf 4 Prozent begrenzt.
• Die Pflicht eines Arbeitgeber-Zuschusses von 15 Prozent auf Entgeltumwandlung, soweit der Arbeitgeber eine Sozialversicherungsersparnis realisiert.



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