Montag, 6. November 2017

Betriebsrentengesetz ändert sich zum 01.01.2018




 Betriebsrentengesetz ändert sich zum 01.01.2018



Was Sie in der Kürze wissen sollten!

Einführung eines tarifvertraglichen Sozialpartnermodells mit reiner Beitragszusage
Dadurch Haftungserleichterungen für den Arbeitgeber und
Renditechancen im Sozialpartnermodell für Arbeitnehmer
Zuschuss für Arbeitgeber im Geringverdiener Modell
Steuerfreie Beitragszahlung bis 8 % der BBG
Einfache und attraktive Vervielfältigungsregelung
Flexible Nachzahlungsmöglichkeit
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung für alle
Freibetrag für die Anrechnung auf die Grundsicherung
Verbesserte Riester-Förderung

Was bedeutet das für Sie?

• In Ihrer Steuererklärung wird der steuerfreie rahmen gem. § 3 Nr. 63 EstG ab 01.01.2018 auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöht. Der steuerfreie Beitrag von 1.800 Euro p.a. ist abgeschafft. Pauschalbesteuerte Beiträge gem. § 40b EStG a.F. sind anzurechnen.
• Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt auf 4 Prozent begrenzt.
• Die Pflicht eines Arbeitgeber-Zuschusses von 15 Prozent auf Entgeltumwandlung, soweit der Arbeitgeber eine Sozialversicherungsersparnis realisiert.



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